{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-165_2009-08-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a67ac4c0-fec1-4a84-9196-516b3d2735b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e17b53fc7980b4143e35c6bcfaf3762a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 165", "650 2008 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:00", "Checksum": "d166e073159ed9b5a1421e3918cb53a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)\nRegeste:\nZulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\n\n6.7\nAnlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht davon überzeugen, dass die Erschliessung der Parzelle Nr. 4486 in erheblicher Weise über die Kantonsstrasse stattfindet. Gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers besteht die Erschliessung über die Kantonsstrasse bereits seit Generationen. Aufgrund der Verkehrsverhältnisse ist die Erschliessung über die Y.-Strasse problemlos möglich. Es kann somit festgestellt werden, dass das Grundstück des Beschwerdeführers einen tatsächlich genutzten Erschliessungszugang zur Y.-Strasse hat, welcher den ihm vom X.-Weg zukommenden Vorteil mindert. Aus diesem Grund ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einbezug der ganzen Grundstücksfläche nicht gerechtfertigt. Zwar sind - wie bereits erläutert - gewisse Schematisierungen bei der Bemessung von Vorteilsbeiträgen durchaus erlaubt. Diese entbinden jedoch die Gemeinde nicht von einer Betrachtung und Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls. Stattdessen ist vorliegend die beitragspflichtige Fläche der Parzelle Nr. 4486 unter Anwendung der Winkelhalbierenden zu reduzieren.\nDie Beschwerde ist somit im Sinne der oben gemachten Erwägungen in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur Neuberechnung des Strassenbeitrags für die Parzelle Nr. 4486 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\nEntscheid Nr. 650 08 165 vom 24. August 2009"}