{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-165_2009-08-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a67ac4c0-fec1-4a84-9196-516b3d2735b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e17b53fc7980b4143e35c6bcfaf3762a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 165", "650 2008 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:00", "Checksum": "d166e073159ed9b5a1421e3918cb53a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)\nRegeste:\nZulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\n\n6.5\nDas Enteignungsgericht hat in früheren Entscheiden betont, dass Grundstücke, welche an mehreren Verkehrsflächen liegen, grundsätzlich nur einmal voll beitragspflichtig sind, da eine Doppelbelastung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Sondervorteils nicht gerechtfertigt werden kann. Andererseits sei aber für jede Flächeneinheit einer Parzelle, welche an eine Strasse grenzt, mindestens einmal ein Beitrag zu erheben (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235], E. 12). Die Anwendung der Winkelhalbierenden käme somit bloss in Frage, wenn es sich um zwei gleichrangige, beitragspflichtige Strassen handle. Die Anwendung der Winkelhalbierenden wurde daher in Fällen, in welchen ein Eckgrundstück an eine Kantonsstrasse grenzte, grundsätzlich verneint (vgl. aber Urteil des Enteignungsgerichts vom 22. November 2001 [650 00 279], E. 7.c).\nBegründet wurde dies jeweils damit, dass vom Kanton für Kantonsstrassen (mit Ausnahme eines bescheidenen Trottoirbeitrags) keine Strassenbeiträge erhoben werden. Bei der Anwendung der Winkelhalbierenden gehe es in erster Linie aber darum, eine doppelte Belastung der Grundeigentümer auszuschliessen. Betont wurde ebenfalls, dass Kantonsstrassen in der Regel nicht der Feinerschliessung dienen (§ 5 Strassengesetz vom 24. März 1986 [SGS 430]), eine zusätzliche oder vorbestehende Erschliessung über dieselben deshalb kaum je in Frage käme. Einen bloss teilweisen Einbezug der Grundstücksfläche bei Eckgrundstücken, welche an eine Kantonsstrasse grenzen, würde somit einer Ungleichbehandlung aller Anwänder gleichkommen (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. November 1986, E. 5 f.; Urteil des Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235], E. 12).\n6.6\nVorliegend drängt sich eine Präzisierung der obengenannten Rechtsprechung auf. Bereits in einem Entscheid aus dem Jahr 1986 (Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. November 1986, E. 5 in fine) wurde die Frage aufgeworfen, ob in Fällen, in welchen der Grundeigentümer tatsächlich über eine Kantonsstrasse erschlossen ist, eine Flächenreduktion auch entgegen des Wortlauts eines kommunalen Reglement erzwungen werden könne. Diese Frage wurde vom Enteignungsgericht bisher jedoch offen gelassen. Zu prüfen bleibt im vorliegenden Fall daher, ob die Anwendung der Winkelhalbierenden in erster Linie eine Doppelbelastung verhindern oder einen bereits bestehenden Vorteil berücksichtigen soll.\nZu bedenken ist, dass die Winkelhalbierende ein Anwendungsfall des Äquivalenzprinzips ist. Das Äquivalenzprinzip diktiert, dass Vorteilsbeiträge nach Massgabe des erlangten Sondervorteils auf die beitragspflichtigen Grundeigentümer zu verteilen sind (Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 522 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 2655 ff. m.w.H.). Damit ist auch dem Gebot der Gleichbehandlung genüge getan, da verschiedene Sachverhalte je nach der Erheblichkeit des Sondervorteils gleich bzw. ungleich behandelt werden. Die Geltung des Äquivalenzprinzips bedeutet, dass bei der Bemessung des Vorteils auch der Umfang des entstehenden Vorteils zu berücksichtigen ist, welcher naturgemäss geringer ausfällt, wenn das Grundstück bereits anderweitig erschlossen ist. Dabei ist unerheblich, ob für die Strasse, die der Erschliessung bisher gedient hat, Beiträge erhoben werden können oder nicht. Auch ist darin keine Ungleichbehandlung zu Grundstücken, welche an zwei beitragspflichtigen Strassen liegen, zu erkennen, bzw. rechtfertigt sich die Ungleichbehandlung insofern, als dass es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt, welche unterschiedlich zu behandeln sind. Einschränkend ist festzuhalten, dass sich diese Praxis ausschliesslich auf diejenigen Sachverhalte beziehen kann, in welchen tatsächlich eine Erschliessung über eine Kantonsstrasse stattfindet. Gemäss kantonalem Strassengesetz wird dies eine Ausnahme bilden, da Kantonsstrassen grundsätzlich nicht der Feinerschliessung dienen (§ 5 Strassengesetz). Trotz erlaubter Schematisierung ist aber in einem konkreten Fall, wo die Erschliessung aus historischen, topographischen oder anderen Gründen über eine Kantonsstrasse erfolgt und der Vorteil der zusätzlichen Erschliessung entsprechend geringer ausfällt, diesem Umstand Rechnung zu tragen, indem z.B. die Winkelhalbierende anzuwenden ist. Dies entspricht im Übrigen auch der neueren Rechtsprechung des Kantonsgerichts (vgl. KGE VV vom 22. Juni 2005 [810 04 192], E. 5 ff.), welche ebenfalls mehr auf den bereits vorhandenen Sondervorteil als auf die Gefahr einer Doppelbelastung abstellt.\n"}