{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-165_2009-08-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a67ac4c0-fec1-4a84-9196-516b3d2735b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e17b53fc7980b4143e35c6bcfaf3762a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 165", "650 2008 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:00", "Checksum": "d166e073159ed9b5a1421e3918cb53a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)\nRegeste:\nZulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\n\n5.6\nDas in Frage stehende Bauprojekt bezieht sich auf eine Strasse, welche im Rahmen von Feldregulierungen erstellt wurde. Anlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, in welcher Weise der X.-Weg durch das Bauprojekt ausgebaut wurde. Die Verkehrsfläche wurde verbreitert und ihr Gefälle umgekehrt. Anstelle der früheren Autobahnrandsteine wurden Randabschlüsse eingefügt, die vorbestehende Kofferung wurde ausgebaut und der Belag komplett erneuert. Auch die Entwässerung der Strasse, welche nach Angaben des Beschwerdeführers vorher mittels Halbschale erreicht wurde, ist verändert worden. Anlässlich des Augenscheins ist deutlich geworden, dass die vorbestehende Strasse in mehreren Aspekten als zumindest teilweise ausgebaut zu gelten hatte. Der Wortlaut des kommunalen Reglements ist vorliegend jedoch eindeutig. Gemäss den in Ziffer 1.4 SR enthaltenen Definitionen hat - wie bereits ausgeführt - die erstmalige Erstellung einer Strasse gemäss Bau- und Strassenlinienplan, unabhängig davon, ob es sich um die erstmalige Erstellung oder um den Ausbau eines vorbestehenden Fahr- und Fusswegs handelt, als Neuanlage zu gelten. Als Korrektionen gelten dagegen bloss Veränderungen an bereits nach Bau- und Strassenlinienplan ausgebauten Strassen. Der X.-Weg wurde aufgrund des Projekts \"Erschliessung Q. \" erstmals nach Bau- und Strassenlinienplan erstellt. Nach dem kommunalen Strassenreglement ist der Bau des X.-Wegs als Neuanlage zu qualifizieren.\n5.7\nFraglich ist jedoch, ob das kommunale Reglement gegen höherrangiges Recht, namentlich gegen das Äquivalenzprinzip, verstösst. Die unterschiedliche Kostenverteilung, je nachdem, ob der Strassenbau als Neuanlage oder Korrektion qualifiziert wird, findet ihre Grundlage in der Überlegung, dass der Sondervorteil geringer ausfällt, wenn eine Form der Erschliessung bereits vor dem Strassenbau vorhanden war, und ist somit Ausfluss des Äquivalenzprinzips (vgl. Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im Recht der Erschliessungsbeiträge, in: ZBl 1996, S. 540; Urteil des Enteignungsgerichts vom 17. Dezember 2007 [650 06 177], E. 5.7). Wie eine Gemeinde diese Unterscheidung vornimmt, liegt jedoch grundsätzlich in ihrem eigenen Ermessen. Das Äquivalenzprinzip schreibt lediglich vor, dass die erhobenen Beiträge insgesamt wertadäquat sein müssen. Das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen nicht übersteigen darf und sich der individuelle Beitrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst. Darüber hinaus sind gewisse Schematisierungen erlaubt. Eine solche Schematisierung findet sich auch im Strassenreglement der Gemeinde Arisdorf, welches mittels bestimmter, der Durchschnittserfahrung entsprechender Kriterien (namentlich der Erstellung nach Bau- und Strassenlinienplan und der Art der baulichen Arbeiten) bestimmt, was als Neuanlage oder als Korrektion anzusehen ist. Aus diesen Gründen ist die kommunale Regelung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.\nDer Bau des X.-Wegs wurde somit zu Recht als Neuanlage qualifiziert und die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.\n6.\nBemessung des Vorteils\n6.1\nDer Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass ihm aus dem Bau des X.-Wegs kein Vorteil entstehe, da sein Grundstück mit der Parzellennummer 4486 bereits seit Generationen über die westlich angrenzende Y.-Strasse erschlossen werde. (…) 6.2Umstritten ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der vorbestehenden Erschliessung durch den Bau des X.-Wegs überhaupt ein Vorteil zukommt und der Einbezug in den Beitragsperimeter gerechtfertigt ist. Der anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommene Augenschein hat gezeigt, dass das Grundstück des Beschwerdeführers mit der Parzellennummer 4486 auch über den neu erstellten X.-Weg erschlossen werden könnte. Tatsächlich befindet sich zum X.-Weg hin ein Autoabstellplatz, welcher vom Beschwerdeführer zusätzlich zur Erschliessung über die Y.-Strasse genutzt wird. Die Erschliessung über den X.-Weg erweitert die Nutzungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers an seinem Grundstück, so hat er etwa in Bezug auf ein zukünftig zu errichtendes Gebäude mehr Freiheit bei der Ausrichtung oder der Umgebungsgestaltung.\nDemzufolge erfährt das betreffende Grundstück einen Mehrwert, welcher den Einzug in den Beitragsperimeter rechtfertigt.\n6.3\nIn einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob und wie die bestehende Erschliessung über die beitragsfreie Y.-Strasse bei der Bemessung des Anwänderbeitrags für den X.-Weg zu berücksichtigen ist.\n6.4\nBezüglich der Bemessung des Vorteils hält Ziffer 6.4 Abs. 4 SR fest, dass bei Grundstücken, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, eine doppelte Belastung auszuschliessen ist, indem der Beitragsperimeter bei sich kreuzenden Strassen als Winkelhalbierende und bei parallel verlaufenden Strassen als Mittellinie abgegrenzt wird.\n"}