{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-165_2009-08-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a67ac4c0-fec1-4a84-9196-516b3d2735b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e17b53fc7980b4143e35c6bcfaf3762a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 165", "650 2008 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:00", "Checksum": "d166e073159ed9b5a1421e3918cb53a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)\nRegeste:\nZulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\n\n5.1\nDer Beschwerdeführer bringt vor, dass der X.-Weg seit einer Feldregulierung bereits als Strasse ausgebaut gewesen sei. (…) 5.2Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung ein besonderer Vorteil erfährt. Diesen wirtschaftlichen Sondervorteil in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als nicht möglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte Massstäbe zu schaffen, die leicht zu handhaben sind (BGE 109 Ia 328 E. 5; 106 Ia 244 E. 3b; 93 I 114 E. 5b). (…) 5.3Ein Sondervorteil liegt regelmässig vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt. Der Ausbau einer bestehenden Erschliessungsanlage bewirkt in der Regel keinen Vorteil, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage genügend erschlossen waren. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse einfacher, sicherer oder bequemer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 18. Juni 1998 [650 1997 139], E. 4e).\nBei einer Neuanlage findet hingegen nicht nur eine (technische) Verbesserung der Strasse statt, sondern es wird eine neue Anlage erstellt. Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass der bereits vorhandene Vorteil gesteigert wird, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Strasse nicht geboten hat. Für die Annahme einer Neuanlage spricht der Umstand, dass noch nie Beiträge erhoben wurden. Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein \"Provisorium\" ersetzt. Ein geteerter Feldweg ist dann ein Provisorium, wenn er als Erschliessungsstrasse verwendet wurde und noch nicht gemäss Strassennetzplan ausgebaut war.\n5.4\nDas Planen, Projektionieren und Erstellen von Erschliessungsanlagen fällt in die Zuständigkeit der Gemeinden (§ 33 Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Die Gemeinde kann im Rahmen des von ihr erstellten Reglements, in casu im Rahmen des Strassenreglements, die Erschliessung ihres Hoheitsgebiets in eigenem Ermessen projektionieren und ausführen, sofern sie nicht gegen höherrangiges Recht verstösst. Das Gericht hat geltende Reglemente der Gemeinden sowie deren Auslegung zu respektieren. Es kann allenfalls dort eingreifen, wo eine Gemeinde in Anwendung kommunalen Rechts gegen kantonales oder eidgenössisches Recht, insbesondere Verfassungsrecht, verstösst (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N 418 ff.). Gleichzeitig kommt der Gemeinde die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von den von der Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen respektive von deren Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten zu erheben (vgl. § 36 RBG, § 91 EntG). Die Möglichkeit zur Überprüfung der aufgrund dieser Kompetenzen ergangenen kommunalen Akte durch das Enteignungsgericht ist begrenzt. So kann nur gerügt werden, dass es zu einer Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gekommen sei oder dass der Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt worden sei (§ 45 lit. a und b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 [VPO, SGS 271] i.V.m. § 96 Abs. 3 EntG).\n5.5\nDas Strassenreglement der Gemeinde Arisdorf definiert in Ziffer 1.4 Abs. 2 Korrektionen als bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlagen sowie nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Gestaltungen an Verkehrsanlagen, die als Neuanlage erstellt wurden.\nGemäss Ziffer 1.4 Abs. 1 SR gilt als Neuanlage die erstmalige Erstellung von Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan inkl. Strassenkoffer Belag, Randabschlüsse, Strassenentwässerung, Beleuchtung sowie der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu Verkehrsanlagen gemäss Bau- und Strassenlinienplan.\n"}