{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-08-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-165_2009-08-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=a67ac4c0-fec1-4a84-9196-516b3d2735b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "e17b53fc7980b4143e35c6bcfaf3762a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 165", "650 2008 165"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:00", "Checksum": "d166e073159ed9b5a1421e3918cb53a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 24.08.2009 650 08 165 (650 2008 165)\nRegeste:\nZulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 24. August 2009 (650 08 165)\nBei der Anfechtung einer definitiven Beitragsverfügung werden die zulässigen Rügen nicht beschränkt, sofern diese Rügen nicht in einem Verfahren gegen die provisorische Beitragserhebung vorgebracht werden konnten (E. 2).\nBei der Definition von Korrektion und Neuanlage ist die Gemeinde unter Einhaltung des übergeordneten Rechts autonom, insbesondere steht es ihr frei, gewisse Schematisierungen vorzunehmen (E. 5).\nDie vorbestehende Erschliessung über eine betragsfreie Kantonsstrasse ist bei der Bemessung des einem Eckgrundstücks zukommenden Vorteils zu berücksichtigen (E. 6)\n09-01 Zulässige Rügen bei der Anfechtung des definitiven Kostenverteilers / Abgrenzung Korrektion und Neuanlage / Bemessung des Vorteils\nAus dem Sachverhalt:\nAm 25. April 2006 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Arisdorf den Bau- und Strassenlinienplan \"Q. \". In der Folge wurde das Strassenbauprojekt \"Erschliessung Q.\" ausgearbeitet. Die provisorische Kostenverteiltabelle und der dazugehörende Perimeterplan datieren vom 6. Oktober 2006. Am 19. November 2008 wurde der definitive Perimeterplan einschliesslich Kostenverteiltabelle erstellt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 wurden A. für seine Parzelle Nr. 4485, Grundbuch Arisdorf, ein Strassenbeitrag von Fr. 16'379.40 in Rechnung gestellt. Für die ebenfalls im Eigentum von A. stehende Parzelle Nr. 4486, Grundbuch Arisdorf, wurde nach Abzug der Kosten der Landabtretung und einer Ertragsausfall- und Umtriebsentschädigung ein Strassenbeitrag von Fr. 9'000.25 verfügt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 und ergänzender Begründung vom 21. Januar 2009 erhob A. gegen die Verfügungen der Einwohnergemeinde Arisdorf vom 10. Dezember 2008 Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend: Enteignungsgericht). Er stellte den Antrag, die Beitragsverfügungen seien aufzuheben respektive die Beiträge in Berücksichtigung der vorbestehenden Erschliessung zu reduzieren.\nAus den Erwägungen:\n2.\nBeschwerdeobjekt\n2.1\nIn Bezug auf die Strassenbeiträge ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Rügen im Rahmen des definitiven Beitragsverfahrens überhaupt noch vorbringen kann. Führt eine Gemeinde betreffend Strassenbeiträge ein zweistufiges Verfahren mit einem provisorischen und einem definitiven Beitragsperimeterplan durch, so ist sie im Interesse der Rechtssicherheit an die in der provisorischen Beitragsverfügung getroffenen Grundsatzentscheide gebunden. Als solche sind namentlich der Umfang des Beitragsperimeters und die Gewichtung der Vorteile anzusehen. Ein Zurückkommen auf diese Punkte im Rahmen der definitiven Beitragsverfügung ist in der Regel nur zulässig, sofern die Voraussetzungen für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung erfüllt sind (vgl. VGE vom 25. November 1987 [Nr. 85], Urteil des Enteignungsgerichts vom 26. Mai 2008 [650 2008 10]). Mit der Beschwerde gegen eine definitive Beitragsverfügung können demnach nach ständiger Gerichtspraxis in der Regel nur Rechnungsfehler gerügt werden, falls die Beitragspflicht als solche im Rahmen einer provisorischen Beitragsverfügung, beziehungsweise eines provisorischen Kostenverteilers angefochten werden konnte.\n2.2\nDie Gemeinde Arisdorf sieht in ihrem Strassenreglement ein zweistufiges Verfahren vor. Ziffer 6.8 Abs. 4 des Strassenreglements der Gemeinde Arisdorf vom 11. Dezember 2003 (SR) hält fest, dass die Beitragspflicht während des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden kann, wenn der provisorische Kostenverteiler im Sinne einer provisorischen Beitragsverfügung den Grundeigentümern während der Planauflage eröffnet wird. Entsprechend § 18 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL, SGS 175) sind Verfügungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n2.3\nVorliegend datieren die provisorische Kostenverteiltabelle und der Perimeterplan vom 6. Oktober 2006. Gegen diese wurde unbestrittenermassen keine Beschwerde erhoben. Fraglich ist aber, ob die provisorische Beitragspflicht dem Beschwerdeführer gemäss Vorgaben des kommunalen Rechts und mit korrekter Rechtsmittelbelehrung eröffnet wurde. Die Beschwerdegegnerin hat zugestanden, dass erst die definitive Beitragsverfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Eine Auflage im Sinne von Ziffer 6.8 Abs. 4 SR habe ebenfalls nicht stattgefunden. Es kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfahrensvorschriften ihres Reglements nicht eingehalten hat und die provisorische Beitragsverfügung nicht korrekt eröffnet wurde. Erst die korrekte Eröffnung ermöglicht es aber den Betroffenen, die Beitragsverfügung anzufechten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 1638). Aus der fehlerhaften Eröffnung und der Nichteinhaltung der kommunalen Verfahrensvorschriften dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile erwachsen. Aus diesem Grund kann ausnahmsweise auch die Beitragspflicht als solche sowie deren Umfang mit der definitiven Beitragsverfügung angefochten werden.\n5.\nQualifikation des Strassenbauprojekts\n"}