4. (…) Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche die Kosten des Teilzonenplans sowie die Kosten der Baulandumlegung separat auszuweisen und einen neuen Kostenverteiler auszufertigen hat. Ferner hat sie die Überwälzung der Kosten der Baulandumlegung auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten und gestützt auf die tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Vorteile zu verlegen. Entscheid Nr. 650 08 152 vom 22. März 2010