(…) Der bestehende Kostenverteiler lässt jedenfalls klare und individuelle Beurteilungskriterien vermissen, die eine Überprüfung des konkret entstandenen Mehrwerts und damit eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der den Betroffenen auferlegten Kosten ermöglichen würden. (…) 3.3Zusammenfassend gelangt das Enteignungsgericht daher zur Feststellung, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen zur Bewertung des aufgrund der Baulandumlegung erlangten Mehrwerts der Parzellen die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Es werden vielmehr pauschale Zuweisungen vorgenommen, die zu wenig Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Wertzuwachs nehmen.