Das System des Kostenschlüssels der Baulandumlegung nach pauschalen und theoretischen Ausnützungsziffern (0,8/0,9/1,0) scheint daher nicht angemessen beziehungsweise damit lässt sich nicht klar feststellen, ob die jeweils tatsächlich erhaltenen Vorteile berücksichtigt worden sind oder nicht. Bei Liegenschaften, bei denen bereits vor dem Baulandumlegungsverfahren die Nutzungsziffer erhöht worden ist und bei denen Grösse und Lage nicht verändert worden sind und die damit durch das Umlegungsverfahren keinerlei Vorteile erfahren, dürfen gemäss § 71 Abs. 3 RBG beispielsweise keine Kosten überwälzt werden, was jedoch tatsächlich geschehen ist. (…)