3.2 Zu beurteilen hat das Enteignungsgericht jedoch, ob die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen bezüglich der Bewertung der Grundstücke dem der Beschwerdeführerin entstandenen Vorteil entsprechen. (…) Insgesamt sind die Belege daher weder testiert, noch lässt sich ein System erkennen, welches eine Zuordnung der entstandenen Kosten erlauben würde. Ausserdem lässt sich feststellen, dass die entstandenen Kosten nicht gemessen an den tatsächlichen, individuell entstandenen wirtschaftlichen Vorteilen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt worden sind, sondern dass diese nach einem relativ groben Raster aufgeteilt worden sind.