3.1 Gemäss § 45 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder die unrichtig oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Dies bedeutet, dass das Enteignungsgericht keine Ermessenskontrolle, sondern lediglich eine Rechtskontrolle ausübt. Ob die in Rechnung gestellten Leistungen daher tatsächlich erbracht worden sind, kann vom Enteignungsgericht nicht beurteilt werden. Die Überprüfung der Höhe der Kosten im Einzelnen ist der Kompetenz des Gerichts entzogen.