E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte und sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655 mit weiteren Hinweisen). 3.