Zur Bewertung des Vorteils ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwendung schematischer Kriterien zwar zulässig, weil sich dessen exakte Schätzung oft als schwierig oder gar unmöglich erweist. Gleichwohl muss als Ausgangspunkt für die Verteilung vernünftigerweise die Annahme sein, dass den Grundeigentümern, die einen Beitrag zu leisten haben, insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst (BGE 109 Ia 325 ff. E. 5).