Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Beitrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [650 01 37] E. 10.a). Zur Bewertung des Vorteils ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwendung schematischer Kriterien zwar zulässig, weil sich dessen exakte Schätzung oft als schwierig oder gar unmöglich erweist.