(…) Die Beschwerdegegnerin wird daher den Kostenverteiler neu auszuarbeiten, respektive zu überarbeiten haben, was bei der komplexen Angelegenheit aufwändig, aber notwendig ist. 2.7§ 71 Abs. 3 RBG hält fest, dass die an einer Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten für die Baulandumlegung nach Massgabe ihrer Vorteile zu tragen haben. Stehen demnach die Umlegungskosten fest, müssen diese überwälzt werden Das Gemeinwesen hat sich darüber hinaus an den Umlegungskosten zu beteiligen, wenn die Umlegung einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.