Damit festgestellt werden kann, welchen Teil die Beigeladene 1 vollumfänglich zu übernehmen hat, ist es nötig, dass dieser beziffert werden kann. In vorliegendem Zusammenhang werden diese Kosten jedoch nicht separat ausgewiesen und lassen sich daher nicht ohne Weiteres feststellen. Es ist daher nötig, dass aus sämtlichen Rechnungsbelegen auseinander gegliedert wird, welche Kosten die Baulandumlegung betreffen und welche Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans benötigt worden sind. (…) Die Beschwerdegegnerin wird daher den Kostenverteiler neu auszuarbeiten, respektive zu überarbeiten haben, was bei der komplexen Angelegenheit aufwändig, aber notwendig ist.