Ist die Stadt für den Erlass des Teilzonenplans zuständig, so hat sie entsprechend dessen Kosten zu übernehmen. In vorliegendem Zusammenhang hat die Beigeladene 1 daher die Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans (Planungskosten) zu übernehmen. 2.6.2Da feststeht, dass die Stadt Laufen gestützt auf § 18 RBG für den Erlass des Teilzonenplans verpflichtet ist, stellt sich die Frage nach den Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans. Damit festgestellt werden kann, welchen Teil die Beigeladene 1 vollumfänglich zu übernehmen hat, ist es nötig, dass dieser beziffert werden kann.