Entsprechend kann dem Protokoll des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 11. März 1997 dazu entnommen werden, dass die Beigeladene 1 eingeladen wird, dafür besorgt zu sein, dass die für den Perimeter geltenden zonenrechtlichen Bestimmungen - hier Zone mit Planungspflicht, respektive Erlass eines Teilzonenplanes Sektor X.____ - parallel und koordiniert mit der Umlegung bearbeitet und erlassen werden und die endgültigen Bau- und Strassenlinien der Randstrassen des Umlegungsgebietes festgelegt und vor Auflage des Neuzuteilungsprojektes rechtskräftig werden. Ist die Stadt für den Erlass des Teilzonenplans zuständig, so hat sie entsprechend dessen Kosten zu übernehmen.