Der Erlass eines Zonenplans ist ein planerischer und politischer Prozess und liegt daher in der Kompetenz der Stadt. Da es bei den Zonenvorschriften nicht nur um private Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geht, sondern weil es vielmehr raumplanerische, öffentliche Interessen zu berücksichtigen gilt (vgl. § 18 Abs. 4 RBG), werden die Zonenpläne von der Stadt erlassen. § 18 RBG sieht daher auch vor, dass die Stadt Zonenvorschriften für das ganze Stadtgebiet erlassen kann. Die Kompetenz zum Erlass der Teilzonenvorschriften des Sektors X.____ F liegt auch in vorliegendem Zusammenhang bei der Stadt Laufen.