2.6 2.6.1Gemäss § 4 Abs. 1 RBG ist die Stadt für die Ortsplanung zuständig. Dafür hat sie Zonenvorschriften für das ganze Stadtgebiet zu erlassen. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. (…) In vorliegendem Zusammenhang ist die Beigeladene 1 gestützt auf den verbindlichen Richtplan Sektor F sowie auf Art. 10 der Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Nr. 184-10 vom 24. April 1983 betreffend Kernzone KV nach kantonalem Baugesetz verpflichtet gewesen, einen Teilzonenplan im genannten Gebiet auszuarbeiten.