2.5.3Die mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind dadurch gerechtfertigt, dass diese nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dienen. Die Baulandumlegung gewährleistet eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und ermöglicht zudem den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern die Erzielung eines Mehrwerts.