, Zürich 2006, N 2647). Als Vorteilsbeitrag werden die Kosten der Baulandumlegung denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überwälzt, deren Grundstück durch die Neuzuteilung im Wert zunimmt, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist. 2.5.3Die mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind dadurch gerechtfertigt, dass diese nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dienen.