Dieser Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf § 71 Abs. 5 RBG beim Enteignungsgericht angefochten werden. Demnach ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin betreffend Kostenverteiler örtlich, sachlich und funktionell zuständig. 2. Umstritten ist in vorliegendem Zusammenhang, ob die Planungskosten als Bestandteil der Umlegungskosten betrachtet werden können sowie ob sich die Beigeladene 1 an den Planungskosten zu beteiligen habe.