1.2 In § 71 Abs. 5 RBG ist geregelt, dass die Beschwerdegegnerin die eingegangenen Einsprachen gegen den Kostenverteiler soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt und über unerledigte Einsprachen das Enteignungsgericht entscheidet. (…) In vorliegendem Zusammenhang kam es an der Einspracheverhandlung vom 1. September 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nicht zu einer Einigung, was mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2008 festgehalten wurde. Dieser Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf § 71 Abs. 5 RBG beim Enteignungsgericht angefochten werden.