Das System eines Kostenschlüssels nach pauschalen und theoretischen Ausnützungsziffern berücksichtigt die tatsächlich erhaltenen Vorteile nicht genügend. Bei der Zuteilung der Kosten muss für jedes Objekt individuell beurteilt werden, ob und inwiefern dem Grundeigentümer durch die Baulandumlegung ein Mehrwert erwächst. (E. 3) 10-01 Kostenverteiler Baulandumlegung Aus dem Sachverhalt: Als die Stadt Laufen noch zum Kanton Bern gehörte, wurde der Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften "Kernzone KV X.____-gebiet" von der Baudirektion des Kantons Bern zusammen mit den Sonderbauvorschriften "Kernzone X.____-gebiet" am 20. Dezember 1984 genehmigt und in Kraft gesetzt.