Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 22. März 2010 (650 08 152) Sinn und Zweck der Baulandumlegung. (E. 2.5) Für die Ortsplanung ist die Stadt oder Gemeinde zuständig. Die entsprechenden Planungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung sind deshalb nicht auf die beteiligten Grundeigentümer zu überwälzen. (E. 2.6) Die Kosten der Baulandumlegung haben die beteiligten Grundeigentümer nach Massgabe des ihnen zukommenden Vorteil zu tragen. Das System eines Kostenschlüssels nach pauschalen und theoretischen Ausnützungsziffern berücksichtigt die tatsächlich erhaltenen Vorteile nicht genügend.