{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-152_2010-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adec247c-9f5c-4516-a440-09d73527f3a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9ca2f55926f6f7b44b41a2d3af6f53d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 152", "650 2008 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:41", "Checksum": "1a70955f7e90bf977b53db147f13ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n3.1\nGemäss § 45 VPO können mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens oder die unrichtig oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Dies bedeutet, dass das Enteignungsgericht keine Ermessenskontrolle, sondern lediglich eine Rechtskontrolle ausübt. Ob die in Rechnung gestellten Leistungen daher tatsächlich erbracht worden sind, kann vom Enteignungsgericht nicht beurteilt werden. Die Überprüfung der Höhe der Kosten im Einzelnen ist der Kompetenz des Gerichts entzogen.\n3.2\nZu beurteilen hat das Enteignungsgericht jedoch, ob die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Zahlen bezüglich der Bewertung der Grundstücke dem der Beschwerdeführerin entstandenen Vorteil entsprechen. (…) Insgesamt sind die Belege daher weder testiert, noch lässt sich ein System erkennen, welches eine Zuordnung der entstandenen Kosten erlauben würde. Ausserdem lässt sich feststellen, dass die entstandenen Kosten nicht gemessen an den tatsächlichen, individuell entstandenen wirtschaftlichen Vorteilen auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer überwälzt worden sind, sondern dass diese nach einem relativ groben Raster aufgeteilt worden sind. Das System des Kostenschlüssels der Baulandumlegung nach pauschalen und theoretischen Ausnützungsziffern (0,8/0,9/1,0) scheint daher nicht angemessen beziehungsweise damit lässt sich nicht klar feststellen, ob die jeweils tatsächlich erhaltenen Vorteile berücksichtigt worden sind oder nicht. Bei Liegenschaften, bei denen bereits vor dem Baulandumlegungsverfahren die Nutzungsziffer erhöht worden ist und bei denen Grösse und Lage nicht verändert worden sind und die damit durch das Umlegungsverfahren keinerlei Vorteile erfahren, dürfen gemäss § 71 Abs. 3 RBG beispielsweise keine Kosten überwälzt werden, was jedoch tatsächlich geschehen ist. (…) Der bestehende Kostenverteiler lässt jedenfalls klare und individuelle Beurteilungskriterien vermissen, die eine Überprüfung des konkret entstandenen Mehrwerts und damit eine Überprüfung der Verhältnismässigkeit der den Betroffenen auferlegten Kosten ermöglichen würden. (…) 3.3Zusammenfassend gelangt das Enteignungsgericht daher zur Feststellung, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen zur Bewertung des aufgrund der Baulandumlegung erlangten Mehrwerts der Parzellen die tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend berücksichtigt. Es werden vielmehr pauschale Zuweisungen vorgenommen, die zu wenig Rücksicht auf den tatsächlich entstandenen Wertzuwachs nehmen. Bei der Neuzuteilung der Kosten für die Baulandumlegung gilt es Sektoren auszuscheiden. Ausserdem muss jedes einzelne Objekt betrachtet werden und individuell beurteilt werden, ob überhaupt und inwiefern der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer aus der Baulandumlegung ein Mehrwert erwächst. Zu erstellen gilt es einen differenzierten Schlüssel, bei welchem für jede Parzelle separat und individuell der Wertzuwachs abgeschätzt wird.\n4.\n(…) Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, welche die Kosten des Teilzonenplans sowie die Kosten der Baulandumlegung separat auszuweisen und einen neuen Kostenverteiler auszufertigen hat. Ferner hat sie die Überwälzung der Kosten der Baulandumlegung auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten und gestützt auf die tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Vorteile zu verlegen.\nEntscheid Nr. 650 08 152 vom 22. März 2010"}