{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-152_2010-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adec247c-9f5c-4516-a440-09d73527f3a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9ca2f55926f6f7b44b41a2d3af6f53d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 152", "650 2008 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:41", "Checksum": "1a70955f7e90bf977b53db147f13ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n2.6\n2.6.1Gemäss § 4 Abs. 1 RBG ist die Stadt für die Ortsplanung zuständig. Dafür hat sie Zonenvorschriften für das ganze Stadtgebiet zu erlassen. Die Zonenvorschriften bestehen aus Zonenplänen und Zonenreglementen. (…) In vorliegendem Zusammenhang ist die Beigeladene 1 gestützt auf den verbindlichen Richtplan Sektor F sowie auf Art. 10 der Sonderbauvorschriften zum Überbauungsplan Nr. 184-10 vom 24. April 1983 betreffend Kernzone KV nach kantonalem Baugesetz verpflichtet gewesen, einen Teilzonenplan im genannten Gebiet auszuarbeiten. Das Teilzonenreglement \"X.____ Sektor F\" mit den Teilzonenplänen Nr. 1 (Nutzung und Bebauung), Nr. 2 (Erschliessung und Aussenräume), Nr. 3 (Parkierung) und Baulandumlegung X.____ sowie der dazugehörige Planungsbericht konnte im Jahre 2002 öffentlich aufgelegt werden. (…) Die Stadtversammlung genehmigte die Vorlage am 12. September 2002; in der Folge genehmigte auch der Regierungsrat die Vorlage am 28. Januar 2003. (…) Der Zonenplan ist der Raumplan, durch welchen Zweck, Ort und Mass der Bodennutzung für ein bestimmtes Gebiet allgemein verbindlich festgelegt wird. Er besteht aus Nutzungsvorschriften, deren örtlicher Geltungsbereich mittels einer Karte in Parzellenschärfe bestimmt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 936). Der Erlass eines Zonenplans ist ein planerischer und politischer Prozess und liegt daher in der Kompetenz der Stadt. Da es bei den Zonenvorschriften nicht nur um private Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geht, sondern weil es vielmehr raumplanerische, öffentliche Interessen zu berücksichtigen gilt (vgl. § 18 Abs. 4 RBG), werden die Zonenpläne von der Stadt erlassen. § 18 RBG sieht daher auch vor, dass die Stadt Zonenvorschriften für das ganze Stadtgebiet erlassen kann. Die Kompetenz zum Erlass der Teilzonenvorschriften des Sektors X.____ F liegt auch in vorliegendem Zusammenhang bei der Stadt Laufen. Entsprechend kann dem Protokoll des Regierungsrates Basel-Landschaft vom 11. März 1997 dazu entnommen werden, dass die Beigeladene 1 eingeladen wird, dafür besorgt zu sein, dass die für den Perimeter geltenden zonenrechtlichen Bestimmungen - hier Zone mit Planungspflicht, respektive Erlass eines Teilzonenplanes Sektor X.____ - parallel und koordiniert mit der Umlegung bearbeitet und erlassen werden und die endgültigen Bau- und Strassenlinien der Randstrassen des Umlegungsgebietes festgelegt und vor Auflage des Neuzuteilungsprojektes rechtskräftig werden. Ist die Stadt für den Erlass des Teilzonenplans zuständig, so hat sie entsprechend dessen Kosten zu übernehmen. In vorliegendem Zusammenhang hat die Beigeladene 1 daher die Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans (Planungskosten) zu übernehmen.\n2.6.2Da feststeht, dass die Stadt Laufen gestützt auf § 18 RBG für den Erlass des Teilzonenplans verpflichtet ist, stellt sich die Frage nach den Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans. Damit festgestellt werden kann, welchen Teil die Beigeladene 1 vollumfänglich zu übernehmen hat, ist es nötig, dass dieser beziffert werden kann. In vorliegendem Zusammenhang werden diese Kosten jedoch nicht separat ausgewiesen und lassen sich daher nicht ohne Weiteres feststellen. Es ist daher nötig, dass aus sämtlichen Rechnungsbelegen auseinander gegliedert wird, welche Kosten die Baulandumlegung betreffen und welche Kosten für die Erstellung des Teilzonenplans benötigt worden sind. (…) Die Beschwerdegegnerin wird daher den Kostenverteiler neu auszuarbeiten, respektive zu überarbeiten haben, was bei der komplexen Angelegenheit aufwändig, aber notwendig ist.\n2.7§ 71 Abs. 3 RBG hält fest, dass die an einer Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten für die Baulandumlegung nach Massgabe ihrer Vorteile zu tragen haben. Stehen demnach die Umlegungskosten fest, müssen diese überwälzt werden Das Gemeinwesen hat sich darüber hinaus an den Umlegungskosten zu beteiligen, wenn die Umlegung einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient. Kausalabgaben werden u.a. nach der Höhe der zu deckenden Kosten im betreffenden Verwaltungszweig (Kostendeckungsprinzip) und nach dem wirtschaftlichen Vorteil bemessen, den die oder der Einzelne aus der öffentlichen Einrichtung zieht (Wert der staatlichen Leistung, Äquivalenzprinzip). Die Beiträge sollen insgesamt wertadäquat sein, das heisst, dass der Gesamtertrag der erhobenen Beiträge die den Sondervorteil schaffenden Aufwendungen des Gemeinwesens nicht übersteigen darf und sich der individuelle Beitrag daher anhand des Mehrwerts bemessen muss, welcher dem Beitragspflichtigen durch den Sondervorteil erwächst (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2002 [650 01 37] E. 10.a). Zur Bewertung des Vorteils ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwendung schematischer Kriterien zwar zulässig, weil sich dessen exakte Schätzung oft als schwierig oder gar unmöglich erweist. Gleichwohl muss als Ausgangspunkt für die Verteilung vernünftigerweise die Annahme sein, dass den Grundeigentümern, die einen Beitrag zu leisten haben, insgesamt ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst (BGE 109 Ia 325 ff. E. 5). Der zur Anwendung gelangende Massstab hat sich in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 BV auf ernsthafte und sachliche Gründe zu stützen und darf nicht Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden tatsächlichen Verhältnissen ersichtlich ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655 mit weiteren Hinweisen).\n3.\n"}