{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-152_2010-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adec247c-9f5c-4516-a440-09d73527f3a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9ca2f55926f6f7b44b41a2d3af6f53d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 152", "650 2008 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:41", "Checksum": "1a70955f7e90bf977b53db147f13ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\n2.5\n2.5.1Mit dem Instrument der Baulandumlegung (§§ 55-74 RBG) soll das Eigentum an Grundstücken neu geordnet werden mit dem Ziel, eine bessere bauliche Nutzung zu ermöglichen. Die Baulandumlegung dient dazu, die bestehende Parzellenordnung auf die Nutzungsplanung abzustimmen (§ 55 RBG). Dabei werden die eingebrachten Flächen nach Abzug der benötigten Flächen für den Gemeinbedarf neu zugeteilt (§ 63 Abs. 1 RBG). Der Neuzuteilungsplan mit den bereinigten Rechten und Lasten bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 70 Abs. 1 RBG). Nach Genehmigung der Neuzuteilung legt die Beschwerdegegnerin den Kostenverteiler unter Anzeige an die Betroffenen während 30 Tagen auf (§ 71 Abs. 1 RBG). Der Kostenverteiler enthält eine Aufstellung der für den Wertausgleich vorgesehenen Ausgleichszahlungen (Mehr- und Minderwerte, Vorteilsausgleich und Entschädigungen) sowie eine Aufstellung über die Verteilung der Umlegungskosten.\n2.5.2Gemäss § 71 Abs. 3 RBG haben die an einer Baulandumlegung beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Kosten für die Baulandumlegung nach Massgabe ihrer Vorteile zu tragen. Unter Kosten für die Baulandumlegung fallen die für den Wertausgleich vorgesehenen sowie die effektiven Umlegungskosten (vgl. § 72 Abs. 2 RBG). Bei den Umlegungskosten handelt es sich um eigentliche Verfahrenskosten, bei den Mehr- und Minderwerten um Sachkosten und beim Vorteilsausgleich um eine eigentliche Wertabschöpfung (vgl. zum Ganzen Hans-Rudolf Steiner, Die Baulandumlegung, dargestellt nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1968, S. 117 ff.). Bei den Abgaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Kosten der Baulandumlegung in Form eines einmaligen Beitrages an die Ausgleichszahlungen sowie an die effektiven Umlegungskosten als Entgelt für den Vorteil, den ihr Grundstück durch die Neuzuteilung erfahren hat, handelt es sich um Vorteilsbeiträge. Dies sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 2647). Als Vorteilsbeitrag werden die Kosten der Baulandumlegung denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern überwälzt, deren Grundstück durch die Neuzuteilung im Wert zunimmt, wobei die Höhe des Beitrages vom Mehrwert abhängig ist.\n2.5.3Die mit der Baulandumlegung verbundenen Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer sind dadurch gerechtfertigt, dass diese nicht nur öffentlichen, sondern auch privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dienen. Die Baulandumlegung gewährleistet eine im öffentlichen Interesse liegende, geordnete Überbauung des Landes und ermöglicht zudem den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern die Erzielung eines Mehrwerts.\n"}