{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-03-22", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-08-152_2010-03-22.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=adec247c-9f5c-4516-a440-09d73527f3a9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "9ca2f55926f6f7b44b41a2d3af6f53d7"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 08 152", "650 2008 152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenverteiler Baulandumlegung"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:41", "Checksum": "1a70955f7e90bf977b53db147f13ad7b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 22.03.2010 650 08 152 (650 2008 152)\nRegeste:\nKostenverteiler Baulandumlegung\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 22. März 2010 (650 08 152)\nSinn und Zweck der Baulandumlegung. (E. 2.5)\nFür die Ortsplanung ist die Stadt oder Gemeinde zuständig. Die entsprechenden Planungskosten im Zusammenhang mit einer Baulandumlegung sind deshalb nicht auf die beteiligten Grundeigentümer zu überwälzen. (E. 2.6)\nDie Kosten der Baulandumlegung haben die beteiligten Grundeigentümer nach Massgabe des ihnen zukommenden Vorteil zu tragen. Das System eines Kostenschlüssels nach pauschalen und theoretischen Ausnützungsziffern berücksichtigt die tatsächlich erhaltenen Vorteile nicht genügend. Bei der Zuteilung der Kosten muss für jedes Objekt individuell beurteilt werden, ob und inwiefern dem Grundeigentümer durch die Baulandumlegung ein Mehrwert erwächst. (E. 3)\n10-01 Kostenverteiler Baulandumlegung\nAus dem Sachverhalt:\nAls die Stadt Laufen noch zum Kanton Bern gehörte, wurde der Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften \"Kernzone KV X.____-gebiet\" von der Baudirektion des Kantons Bern zusammen mit den Sonderbauvorschriften \"Kernzone X.____-gebiet\" am 20. Dezember 1984 genehmigt und in Kraft gesetzt. Die Erstellung von Neu- und wesentlichen Umbauten im Plansektor F war nur aufgrund eines Überbauungs- und Gestaltungsplanes mit Sonderbauvorschriften gestattet. Zur Sicherstellung der Realisierung des Überbauungs- und Gestaltungsplanes und der internen Erschliessung des Plangebiets war eine Baulandumlegung einzuleiten. (…) In der Folge erarbeitete die Stadt Laufen in den Jahren 1989 und 1990 eine Richtplanung, welche durch die Stadtversammlung genehmigt worden ist, jedoch nicht zum Abschluss kam, da sich zahlreiche Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer dagegen zur Wehr setzten. (…) Die Stadt Laufen beschloss am 18. März 1996, das Baulandumlegungsverfahren im Plansektor F einzuleiten. Die erste Grundeigentümerversammlung fand am 12. Juni 1996 statt. Darin wurde über den Inhalt des Teilzonenplanes mit den Teilzonenvorschriften, den Perimeter und über das Umlegungsverfahren orientiert. Gleichzeitig wurde über die voraussichtlichen Umlegungs- und Planungskosten orientiert. (…) Am 25. August 1997 wurde Art. 4 (Kostenfolge) der Überbauungsvorschriften durch einen Stadtratsbeschluss mutiert. Dieser Beschluss wurde durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 2. Dezember 1997 genehmigt. Vom 13. Mai 2008 bis zum 12. Juni 2008 wurde die Schlussabrechnung und der Kostenverteiler der BLU X.____ Sektor F öffentlich aufgelegt. Gegen diesen Kostenverteiler der BLU X.____ Sektor F erhob A.____, als Eigentümerin der Parzelle Nr. 3991 des Grundbuchs Laufen, vertreten durch Georg Schnell, am 9. Juni 2008 Einsprache. Darin rügt die Einsprecherin im Wesentlichen, dass die Kosten für die Baulandumlegung gemäss Protokoll der ersten Versammlung der Grundeigentümer vom 12. Mai 1996 auf Fr. 3.50/m 2 beziehungsweise Fr. 4.00/m 2 veranschlagt worden seien. Nun, 12 Jahre später, seien die Kosten auf insgesamt Fr. 457'074.55, das heisst auf Fr. 40.00/m 2 angestiegen, was zehn Mal mehr sei, als ursprünglich veranschlagt. (…) Am 16. Dezember 2008 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Georg Schnell, Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission \"Baulandumlegung X.____ Sektor F\". Darin beantragte sie, dass der Schlussbericht der Schätzungskommission \"Baulandumlegung X.____ Sektor F\" zur Neubearbeitung im Sinne einer differenzierteren Vorgehensweise zurückzuweisen sei. (…) Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2009 wurden die Stadt Laufen (nachfolgend Beigeladene 1) sowie die Vollzugskommission \"Baulandumlegung X.____ Sektor F\" (nachfolgend Beigeladene 2) zum Verfahren beigeladen.\nAus den Erwägungen:\n1.2\nIn § 71 Abs. 5 RBG ist geregelt, dass die Beschwerdegegnerin die eingegangenen Einsprachen gegen den Kostenverteiler soweit als möglich auf dem Wege der Verständigung erledigt und über unerledigte Einsprachen das Enteignungsgericht entscheidet. (…) In vorliegendem Zusammenhang kam es an der Einspracheverhandlung vom 1. September 2008 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin nicht zu einer Einigung, was mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2008 festgehalten wurde. Dieser Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf § 71 Abs. 5 RBG beim Enteignungsgericht angefochten werden. Demnach ist das Enteignungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Beschwerdegegnerin betreffend Kostenverteiler örtlich, sachlich und funktionell zuständig.\n2.\nUmstritten ist in vorliegendem Zusammenhang, ob die Planungskosten als Bestandteil der Umlegungskosten betrachtet werden können sowie ob sich die Beigeladene 1 an den Planungskosten zu beteiligen habe.\n"}