5.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin durch die Löschung der ihr eingeräumten Dienstbarkeit kein Schaden erwachsen ist. Demzufolge hat sie dadurch auch keinen Nachteil erfahren, welcher Einfluss auf dem ihr erwachsenden Vorteil durch den Neubau des X.____wegs und ihre daraus entstehende Beitragspflicht hat. Ob vorliegend ein Enteignungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. (…) Entscheid Nr. 650 07 39 vom 9. November 2009 (eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen)