5.2 (…) Die Ausscheidung des X.____wegs als öffentliche Strassenparzelle führte bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Verschlechterung der Vermögenslage. Im Gegenteil wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Übernahme und den Ausbau des X.____wegs einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfuhr, der einen Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags rechtfertigte.