5.1Das Geh- und Fahrrecht bestand zu Lasten des ehemals nicht als Strassenparzelle ausgeschiedenen und zum Kasernenareal gehörenden X.____wegs und sicherte die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin über den X.____weg. Mit der Übertragung der Parzelle des X.____wegs vom Kanton Basel-Landschaft auf die Beschwerdegegnerin und der Ausscheidung derselben als öffentliche Strassenparzelle wurden die den Anstössern eingeräumten Geh- und Fahrrechte unnötig. Die Erschliessung mittels Geh- und Fahrrecht wurde "überschrieben" durch die Erschliessung über eine öffentliche Strasse.