Dieser Sondervorteil kommt auch bei einseitigen Trottoiren den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen beider Seiten zu (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 69 f.). Der Beschwerdeführerin kommt folglich ein erheblicher Sondervorteil im Sinne von § 90 EntG zu, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt.