Der geplanten neuen Funktion des X.____wegs als Durchgangs- und Sammelstrasse trägt die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung, dass sie die Kostenverteilung schon heute nach den Regeln für Sammelstrassen, wonach die Anwohner 70% und das Gemeinwesen 30% der Baukosten übernehmen, vorgenommen hat und nicht nach denjenigen für Erschliessungsstrassen, wo der Kostenanteil der Anwohner 80% beträgt. Ob die reglementarisch vorgeschriebene Kostenverteilung für Sammelstrassen dem öffentlichen Interesse der Stadt an der Erstellung von Sammelstrassen gerecht wird, wurde nicht gerügt und kann vorliegend offen gelassen werden.