b SR zu einer Halbierung der Beiträge führen würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt "Neubau X.____weg" zu Recht als Neuanlage qualifiziert. Der geplanten neuen Funktion des X.____wegs als Durchgangs- und Sammelstrasse trägt die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung, dass sie die Kostenverteilung schon heute nach den Regeln für Sammelstrassen, wonach die Anwohner 70% und das Gemeinwesen 30% der Baukosten übernehmen, vorgenommen hat und nicht nach denjenigen für Erschliessungsstrassen, wo der Kostenanteil der Anwohner 80% beträgt.