Bei einer Neuanlage findet hingegen nicht nur eine (technische) Verbesserung der Strasse statt, sondern es wird eine neue Anlage erstellt. Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass der bereits vorhandene Vorteil gesteigert wird, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat. Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung ist darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu subsumieren.