4. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, durch den Ausbau des X.____wegs sei die Erschliessung ihrer Parzelle nicht verbessert worden und es sei ihr kein zusätzlicher Sondervorteil erwachsen. Die Erschliessungssituation hänge nicht vom Ausbaustandard der Strasse ab. Im Gegenteil erfahre sie durch den Ausbau des X.____wegs und dessen dadurch neu entstandene Funktion als Durchgangsstrasse Nachteile. Das vergrösserte Verkehrsaufkommen mache die Zufahrt zu ihrer Parzelle schwieriger und führe zu erhöhten Lärmimmissionen.