Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass sie als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1556 des Grundbuchs Liestal keine Beitragspflicht treffe, weshalb diese Parzelle aus dem Perimeter zu entfernen sei und die provisorische Kostenverteiltabelle entsprechend zu ändern sei. Ausserdem berief sich die Beschwerdeführerin auf die zu ihren Gunsten eingeräumten Geh- und Fahrrechte, welche die als "X.____weg" bezeichnete Parzelle belasteten, und verlangte deren Berücksichtigung, eventualiter die Enteignung mit Entschädigung. Anlässlich der Einspracheverhandlung am Stadtbauamt Liestal vom 14. Dezember 2006 zog A.___