Die aus der Verbreiterung der Verkehrsanlage und der neuen Qualifikation als Sammelstrasse entstehenden Lärmimmissionen stellen einen Nachteil dar, der den entstehenden Sondervorteil nicht zu verringern vermag (E. 4.5). Durch den Wegfall der Geh- und Fahrrechte entsteht den bisher Dienstbarkeitsberechtigten kein beitragsrelevanter Schaden. Die bisherige Erschliessung mittels Dienstbarkeiten wird von der Erschliessung über die neue öffentliche Strasse überschrieben. (E. 5) 10-06 Entstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten Aus dem Sachverhalt: