Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. November 2009 (650 07 39) Der Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Parzelle, welche durch die Einräumung von Geh- und Fahrrechten den Anwohnern als Verkehrsanlage gedient hat, kann eine Beitragspflicht auslösen, wenn den Pflichtigen durch den Ausbau neue oder vermehrte Erschliessungsvorteile zukommen (E. 4.1- E. 4.4) Die aus der Verbreiterung der Verkehrsanlage und der neuen Qualifikation als Sammelstrasse entstehenden Lärmimmissionen stellen einen Nachteil dar, der den entstehenden Sondervorteil nicht zu verringern vermag (E. 4.5).