{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-39_2009-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f48f0854-378a-4922-91be-f9d703800cb9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433812", "Checksum": "0875e5c8de61dbcd551d4948f6a682be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["650 07 39", "650 2007 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:50:40", "Checksum": "91694060dea358f6b440e211f9f70094", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)\nRegeste:\nEntstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten\n\n4.5\nDurch die Neuanlage des X.____wegs hat sich - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch die Erschliessungssituation bezüglich ihrer Parzelle verändert. Durch die neue Zweispurigkeit, der geplanten Qualifizierung des X.____wegs als Sammelstrasse und dem damit verbundenen vergrössertem Verkehrsaufkommen erfährt die Beschwerdeführerin zwar Nachteile bezüglich Lärmimmissionen und möglicherweise der Sicherheit, die Verbesserungen in der Erschliessung wiegen diese Nachteile jedoch mehr als auf. Dadurch, dass die Strasse nun den bautechnischen und rechtlichen Vorgaben entspricht und verbreitert wurde, kommen der Beschwerdeführerin neue Überbauungs- und somit Nutzungsmöglichkeiten zu. Ebenfalls neue Vorteile entstehen der Beschwerdeführerin durch die Strassenentwässerung und den Einbau von Randabschlüssen. Diese haben die Funktion, das Oberflächenwasser der Fahrbahn schnell abfliessen zu lassen und zu verhindern, dass es auf anliegende Grundstücke abfliesst. Dadurch wird gleichzeitig verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden, welche insbesondere im Winter die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken. Mit dem Anbringen von Randabschlüssen wird sodann der Strassenraum klarer abgegrenzt, was ebenfalls der Sicherheit dient (vgl. AGVE 2001 S. 457 E. 5.3.2.3). In der Rechtsprechung anerkannt ist, dass den an eine Strasse angrenzenden Grundstücken aus dem Bau eines Trottoirs ein Sondervorteil zukommt (SOG 1983 N 19; vgl. auch AGVE 2002 S. 173 E. 4c). Dieser liegt in der erhöhten Verkehrssicherheit respektive darin, dass die Anwohner und allfällige Besucher das Grundstück ohne Behinderung und Gefährdung durch den Strassenverkehr erreichen können. Dieser Sondervorteil kommt auch bei einseitigen Trottoiren den Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen beider Seiten zu (Peter J. Blumer, a.a.O., S. 69 f.). Der Beschwerdeführerin kommt folglich ein erheblicher Sondervorteil im Sinne von § 90 EntG zu, der die Auferlegung eines Vorteilsbeitrags rechtfertigt.\n5.\nDie Beschwerdeführerin fordert des Weiteren die Berücksichtigung des ihr eingeräumten Geh- und Fahrrechts bei der Beitragserhebung. Sie macht geltend, dass die grundbuchlich gesicherte Erschliessung ihrer Parzelle über den X.____weg der Beitragserhebung im Wege stehe. Eventualiter verlangt sie die Enteignung zu voller Entschädigung des Geh- und Fahrrechts. (…) 5.1Das Geh- und Fahrrecht bestand zu Lasten des ehemals nicht als Strassenparzelle ausgeschiedenen und zum Kasernenareal gehörenden X.____wegs und sicherte die Erschliessung der Parzelle der Beschwerdeführerin über den X.____weg. Mit der Übertragung der Parzelle des X.____wegs vom Kanton Basel-Landschaft auf die Beschwerdegegnerin und der Ausscheidung derselben als öffentliche Strassenparzelle wurden die den Anstössern eingeräumten Geh- und Fahrrechte unnötig. Die Erschliessung mittels Geh- und Fahrrecht wurde \"überschrieben\" durch die Erschliessung über eine öffentliche Strasse. Für die soeben unter Ziffer 4 ausgeführten Erwägungen und die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin ändert sich dadurch nichts. Wie bereits ausgeführt, erfährt die Beschwerdeführerin durch das Bauprojekt \"Neubau X.____weg\" neue, zusätzliche Vorteile. Diese neu entstandenen, die Erschliessung verbessernden Vorteile begründen die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin.\n5.2\n(…) Die Ausscheidung des X.____wegs als öffentliche Strassenparzelle führte bei der Beschwerdeführerin nicht zu einer Verschlechterung der Vermögenslage. Im Gegenteil wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin durch die Übernahme und den Ausbau des X.____wegs einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfuhr, der einen Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrags rechtfertigte.\n5.3\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin durch die Löschung der ihr eingeräumten Dienstbarkeit kein Schaden erwachsen ist. Demzufolge hat sie dadurch auch keinen Nachteil erfahren, welcher Einfluss auf dem ihr erwachsenden Vorteil durch den Neubau des X.____wegs und ihre daraus entstehende Beitragspflicht hat. Ob vorliegend ein Enteignungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. (…)\nEntscheid Nr. 650 07 39 vom 9. November 2009 (eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 29. September 2010 abgewiesen)"}