{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-39_2009-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f48f0854-378a-4922-91be-f9d703800cb9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "0875e5c8de61dbcd551d4948f6a682be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 39", "650 2007 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:09", "Checksum": "53cf879221d24917e92d29ad380985ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)\nRegeste:\nEntstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten\n\n4.2\nDie Schaffung einer genügenden strassenmässigen Erschliessung ist im Grundsatz etwas Einmaliges, weshalb auch die Beitragserhebung regelmässig als einmaliger Vorgang zu qualifizieren ist. Keine Wertsteigerung bewirkt in der Regel der Ausbau einer Erschliessungsanlage, soweit die Grundstücke bereits durch die vorhandene Anlage erschlossen sind. Ein Sondervorteil kann hingegen entstehen, wenn durch den Ausbau einer Anlage die Erschliessung einzelner Grundstücke wesentlich verbessert wird (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2). Dies ist der Fall, wenn ein Grundstück durch den Ausbau oder die Korrektion einer Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. Peter J. Blumer, Abgaben für Erschliessungsanlagen nach dem Thurgauer Baugesetz, Zürich 1989, S. 68). Die beitragspflichtige Korrektion zeichnet sich nach dem Gesagten dadurch aus, dass eine Strasse gegenüber dem bisherigen Zustand eine Verbesserung erfährt, welche den bereits vorhandenen Sondervorteil vermehrt (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts [A 97/139] vom 18. Juni 1998, E. 4e).\nBei einer Neuanlage findet hingegen nicht nur eine (technische) Verbesserung der Strasse statt, sondern es wird eine neue Anlage erstellt. Die Neuanlage bewirkt nicht nur, dass der bereits vorhandene Vorteil gesteigert wird, sondern, dass neue Vorteile entstehen, welche die alte Zufahrt nicht geboten hat. Als Neuanlage ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu behandeln (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1, S. 64 ff., E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung ist darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen zu subsumieren. Selbst einmal geleistete Beiträge können konsumiert werden, wenn eine Neuanlage gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht und z.B. ein \"Provisorium\" ersetzt.\n4.4\nAnlässlich des Augenscheins konnte sich das Gericht ein Bild davon machen, in welcher Weise der X.____weg durch das Bauprojekt verändert wurde. Die Verkehrsfläche wurde von vier auf sechs Meter verbreitert, wodurch die Strasse nun auf der gesamten Länge zweispurig befahrbar ist. Die Strasse erhielt einen frostsicheren Kieskoffer, durchgehende Randabschlüsse und eine funktionierende Entwässerung. Ausserdem wurde der Belag komplett erneuert. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass der X.____weg ursprünglich ein Feldweg gewesen ist, welcher im Laufe der Jahre geteert wurde. Durch die getätigten Ausbauarbeiten wurde der X.____weg erstmals nach einem Bau- und Strassenlinienplan und nach den technischen Regeln der Baukunde erstellt. Damit wurde das \"Provisorium\", welches der alte X.____weg darstellte, und welches aus kaum mehr als einem überteerten und an vereinzelten Stellen ausgebautem Fahrweg bestand, ersetzt. Die vorgenommenen Bauarbeiten gehen weit über das hinaus, was gemäss § 24 Abs. 1 lit. b SR zu einer Halbierung der Beiträge führen würde. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Bauprojekt \"Neubau X.____weg\" zu Recht als Neuanlage qualifiziert. Der geplanten neuen Funktion des X.____wegs als Durchgangs- und Sammelstrasse trägt die Beschwerdegegnerin dadurch Rechnung, dass sie die Kostenverteilung schon heute nach den Regeln für Sammelstrassen, wonach die Anwohner 70% und das Gemeinwesen 30% der Baukosten übernehmen, vorgenommen hat und nicht nach denjenigen für Erschliessungsstrassen, wo der Kostenanteil der Anwohner 80% beträgt. Ob die reglementarisch vorgeschriebene Kostenverteilung für Sammelstrassen dem öffentlichen Interesse der Stadt an der Erstellung von Sammelstrassen gerecht wird, wurde nicht gerügt und kann vorliegend offen gelassen werden.\n"}