{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-07-39_2009-11-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=f48f0854-378a-4922-91be-f9d703800cb9&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051005", "Checksum": "0875e5c8de61dbcd551d4948f6a682be"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 07 39", "650 2007 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:32:09", "Checksum": "53cf879221d24917e92d29ad380985ac", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 09.11.2009 650 07 39 (650 2007 39)\nRegeste:\nEntstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht vom 9. November 2009 (650 07 39)\nDer Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Parzelle, welche durch die Einräumung von Geh- und Fahrrechten den Anwohnern als Verkehrsanlage gedient hat, kann eine Beitragspflicht auslösen, wenn den Pflichtigen durch den Ausbau neue oder vermehrte Erschliessungsvorteile zukommen (E. 4.1- E. 4.4)\nDie aus der Verbreiterung der Verkehrsanlage und der neuen Qualifikation als Sammelstrasse entstehenden Lärmimmissionen stellen einen Nachteil dar, der den entstehenden Sondervorteil nicht zu verringern vermag (E. 4.5).\nDurch den Wegfall der Geh- und Fahrrechte entsteht den bisher Dienstbarkeitsberechtigten kein beitragsrelevanter Schaden. Die bisherige Erschliessung mittels Dienstbarkeiten wird von der Erschliessung über die neue öffentliche Strasse überschrieben. (E. 5)\n10-06 Entstehung eines Erschliessungsvorteils beim Ausbau einer bisher nicht als Strasse ausgeschiedenen Verkehrsanlage / Berücksichtigung von auf der Verkehranlage lastenden Geh- und Fahrrechten\nAus dem Sachverhalt:\nAm 3. November 2004 genehmigte der Einwohnerrat der Stadt Liestal das Strassenbauprojekt \"Neubau X.____weg\". Die öffentliche Planauflage des Strassenbauprojekts einschliesslich des Beitragsperimeterplans sowie der provisorischen Kostenverteiltabelle fand vom 28. April 2005 bis zum 27. Mai 2005 statt. Mit Schreiben vom 27. Mai 2005 erhob A.____, vertreten durch Michael Kunz, Advokat in Liestal, Einsprache beim Stadtrat der Stadt Liestal. Sie stellte die Anträge, das Bauprojekt \"Neubau X.____weg\" sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Auflageverfahrens betreffend den Bau- und Strassenlinienplan des X.____wegs vom Februar 1999 zu sistieren und dem Bauprojekt \"Neubau X.____weg\" sei die Genehmigung zu verweigern. Ferner beantragte sie, es sei festzustellen, dass sie als Eigentümerin der Parzelle Nr. 1556 des Grundbuchs Liestal keine Beitragspflicht treffe, weshalb diese Parzelle aus dem Perimeter zu entfernen sei und die provisorische Kostenverteiltabelle entsprechend zu ändern sei. Ausserdem berief sich die Beschwerdeführerin auf die zu ihren Gunsten eingeräumten Geh- und Fahrrechte, welche die als \"X.____weg\" bezeichnete Parzelle belasteten, und verlangte deren Berücksichtigung, eventualiter die Enteignung mit Entschädigung. Anlässlich der Einspracheverhandlung am Stadtbauamt Liestal vom 14. Dezember 2006 zog A.____, weiterhin vertreten durch Michael Kunz, Advokat in Liestal, die Einsprache gegen das Strassenbauprojekt zurück. Die Beitragspflicht blieb weiterhin bestritten. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 informierte die Stadt Liestal das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) über die eingegangenen Einsprachen gegen die provisorische Kostenverteiltabelle und ersuchte um Behandlung derselben.\nAus den Erwägungen:\n4.\nDie Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, durch den Ausbau des X.____wegs sei die Erschliessung ihrer Parzelle nicht verbessert worden und es sei ihr kein zusätzlicher Sondervorteil erwachsen. Die Erschliessungssituation hänge nicht vom Ausbaustandard der Strasse ab. Im Gegenteil erfahre sie durch den Ausbau des X.____wegs und dessen dadurch neu entstandene Funktion als Durchgangsstrasse Nachteile. Das vergrösserte Verkehrsaufkommen mache die Zufahrt zu ihrer Parzelle schwieriger und führe zu erhöhten Lärmimmissionen. (…) 4.1Gemäss § 90 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Unternehmen besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Aus der Definition der Beitragslast ergibt sich, dass eine Beitragspflicht nur dann eintritt, wenn eine Grundeigentümerin oder ein Grundeigentümer durch eine öffentliche Einrichtung einen wirtschaftlichen Sondervorteil erfährt. Diesen Vorteil und den daraus resultierenden Wertzuwachs in jedem einzelnen Fall zu schätzen, wie es an sich wünschbar wäre, erweist sich aus verschiedenen Gründen als unmöglich. Nach der Praxis ist es daher zulässig, auf schematische, nach der Durchschnittserfahrung aufgestellte und leicht zu handhabende Massstäbe abzustellen (BGE 109 Ia 328 E. 5, 106 Ia 244 E. 3b). Ein Sondervorteil liegt regelmässig dann vor, wenn ein Grundstück durch den Bau von Zufahrtsstrassen erschlossen wird und es dadurch einen Vorteil in Form eines Vermögenszuwachses erfährt (vgl. BGE 2P.278/2001, E. 2.2).\n"}