Auch der Einbau einer Fussbodenheizung oder die Arbeiten im Zusammenhang mit dem neuen Sitzplatz fallen darunter. Diese baulichen Massnahmen, welche den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführenden erheblich erhöht haben, sind als "Umbauten" im Sinne der kommunalen Reglemente zu qualifizieren. Sie rechtfertigen die Annahme eines Mehrwerts von Fr. 78'000.00, den die Gebäudeversicherung als durch Umbau bedingt angenommen hat. Angesichts der Höhe der von den Beschwerdeführenden getätigten Investitionen ist dieser Mehrwert gar als eher tief zu bezeichnen. Entscheid Nr. 650 07 137 vom 19. November 2007