5.4 Die Beschwerdeführenden haben nach eigenen Angaben in den Jahren 1998 bis 2007 für Renovationen an ihrer Liegenschaft rund Fr. 430'000.00 ausgegeben, davon allein in den letzten beiden Jahren über Fr. 200'000.00. Während ein Teil dieser Arbeiten durchaus als normaler Gebäudeunterhalt angesehen werden kann und im Rahmen der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden darf, fallen darunter auch bauliche Massnahmen, die über den üblichen Unterhalt hinausgehen. Dies trifft beispielsweise auf die umfangreichen Erneuerungsarbeiten der Küche, der Böden sowie des Dachs zu. Auch der Einbau einer Fussbodenheizung oder die Arbeiten im Zusammenhang mit dem neuen Sitzplatz fallen darunter.