Der Mehrwert durch Investitionen wurde als Integralbetrag nur der Gemeinde als Beschwerdegegnerin mitgeteilt. Für die Beschwerdeführenden war vorliegend nicht ersichtlich, auf welche baulichen Massnahmen oder sonstigen Faktoren (Teuerung etc.) der Mehrwert zurückzuführen ist. In diesen Fällen muss unabhängig von der Gebäudeversicherung beurteilt werden, ob ein Mehrwert durch Umoder Erweiterungsbauten im Sinne des kommunalen Rechts bedingt ist.