Wird dieser Punkt von den Beitragspflichtigen jedoch ausdrücklich gerügt, so hat das Gericht zumindest summarisch zu prüfen, ob die Beurteilung durch die Gebäudeversicherung nachvollziehbar ist. Dies insbesondere deshalb, weil im Rahmen der Neuschätzung den versicherten Personen bzw. den Beitragspflichtigen nur die Versicherungssumme nach der Neuschätzung mittels Police ohne Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt worden ist. Der Mehrwert durch Investitionen wurde als Integralbetrag nur der Gemeinde als Beschwerdegegnerin mitgeteilt.