5.3 Gemäss der Mitteilung der Gebäudeversicherung an die Gemeinde vom 11. Juli 2007 ist anlässlich der gleichentags erfolgten Nachschätzung in der Liegenschaft der Beschwerdeführenden ein effektiver Mehrwert durch Investitionen zufolge Um-, Ausoder Anbau von Fr. 78'000.00 festgestellt worden. Im Rahmen der Beitragserhebung dürfen die Gemeinden grundsätzlich auf die Qualifikation der Gebäudeversicherung, dass ein Mehrwert als durch Um-, Ausoder Anbau bedingt ist, abstellen. Wird dieser Punkt von den Beitragspflichtigen jedoch ausdrücklich gerügt, so hat das Gericht zumindest summarisch zu prüfen, ob die Beurteilung durch die Gebäudeversicherung nachvollziehbar ist.