ARGVP 1988, S. 172). Gestützt darauf sind als "Umbauten" im Sinn der Reglemente der Beschwerdegegnerin diejenigen Erhöhungen der Versicherungssumme zu bezeichnen, die auf baulichen Massnahmen beruhen. Das Bundesgericht hat dementsprechend eine relativ weite Auslegung des Begriffs "Umbauten" im Bereich der Vorteilsbeitragserhebung als vertretbar erachtet (vgl. BGE 2P.171/1996, E. 4b).