Zu prüfen ist deshalb, ob es sich bei den Sanierungen, welche die Beschwerdeführenden in den Jahren 1998 bis 2007 vorgenommen haben, um "Umbauten" im Sinne des kommunalen Rechts oder um Unterhaltsarbeiten handelte. Die Abgrenzung zwischen blossen Unterhaltsarbeiten und Umbauten ist nicht immer eindeutig. Sie ist unter anderem danach zu treffen, ob der Arbeitsaufwand seiner Qualität nach denjenigen eines Umbaus erreicht (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 2c zu § 150). Auf die steuerrechtliche Ausscheidung, die einen relativ weiten Unterhaltsbegriff kennt, kann im Beitragsverfahren nicht abgestellt werden.